Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Für alle Geschäftsbeziehungen und Rechtsgeschäfte in Bezug auf alle Lieferungen, Service- und Wartungsleistungen, Consulting und Trainingsleistungen der Cost Xpert AG, im Folgenden „Cost Xpert“ genannt, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen” (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Lieferanten entfalten gegenüber Cost Xpert keine Wirkung, selbst wenn Cost Xpert ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Sie gelten in jedem Fall nur für die Bestellung, für die sie getroffen wurden. Für spätere Bestellungen gelten wieder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vorliegenden Form.
2. Vertragsschluss
Bestellt oder bucht der Kunde Lieferungen oder Leistungen, wird Cost Xpert den Zugang der Bestellung bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Ein Vertrag mit Cost Xpert über Lieferungen oder Leistungen kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Cost Xpert oder konkludent durch Lieferung oder Leistung zustande.
3. Rahmenvertrag
Ab einem Vertragsvolumen von 50.000 Euro kann zwischen Cost Xpert und dem Kunden ein Rahmenvertrag geschlossen werden. Dieser kann abweichende Regelungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.
4. Zahlungsbedingungen, Vergütung
a) Zahlungsbedingungen, Verzug
Bei Neukunden behält sich Cost Xpert vor, Lieferungen und Leistungen abhängig von der Bonitätsprüfung nur gegen Vorkasse zu erbringen. Vergütungen für Lizenzen und Consulting-Leistungen sind nach 10 Tagen ab Rechnungsstellung, Vergütungen für Service und Wartung sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Vergütung für die Teilnahme an Trainings ist im Voraus zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist nach Zugang der Rechnung sofort ohne Abzug fällig. Die Vergütung für Wartungsleistungen müssen im Voraus für den vereinbarten Wartungszeitraum entrichtet werden. Nach Ablauf dieser Fristen kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Cost Xpert erhebt mit der ersten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von zwei Prozent pro Monat vom Rechnungspreis – mindestens jedoch in Höhe von 225 Euro. Alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem Verzug des Kunden hat dieser Cost Xpert als Verzugsschaden in Höhe von zwei Prozent des Nettorechnungspreises zu ersetzen. Statt einer zweiten Mahnung kann auch ein gerichtlicher Mahnbescheid ergehen. Der Abzug von Skonto und Bankspesen seitens des Kunden ist unzulässig. Cost Xpert kann dem Kunden im internationalen Zahlungsverkehr eine Gebühr für Bankspesen in Höhe von maximal 28 Euro berechnen.
b) Rücktritt
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift nicht einlöst, ist Cost Xpert zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. Gleiches gilt bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachhaltig in Frage stellen. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, kann die Gesellschaft einen angemessenen Teil der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr verlangen.
c) Forderungsabtretung, Zurückbehaltungrecht
Weiterhin behält sich Cost Xpert vor, eine ausstehende Forderung abzutreten. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von Cost Xpert gegenüber dem Kunden unabhängig von der Fälligkeit sofort in einem Betrag fällig. Werden Beratungsleistungen von Cost Xpert erbracht und ändert oder bricht der Auftraggeber Arbeiten, Planungen bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ab, so dass die Leistung nicht wie geplant erbracht werden kann, wird er der Gesellschaft alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten gegenüber Drittenfreistellen. Des Weiteren hat Cost Xpert in diesen Fällen ein Zurückbehaltungsrecht an allen Ergebnissen im Zusammenhang mit Consulting-Leistungen. Näheres regelt ein Consulting-Service-Vertrag zwischen dem Kunden und Cost Xpert.
d) Teilrechnungen
Soweit eine vertragliche Vereinbarung nichts anderes bestimmt, werden Rechnungen für die von Cost Xpert erbrachten Leistungen sowie für Kosten, Auslagen und Spesen monatlich und auch in Teilbeträgen gestellt.
5. Mitwirkungspflicht
Die Leistungen von Cost Xpert erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Kunden innerhalb seiner Geschäftsprozesse. Cost Xpert übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Um Cost Xpert die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber alle diesbezüglichen Fragen seitens Cost Xpert über sein Unternehmen möglichst rechtzeitig, vollständig und zutreffend beantworten. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus Cost Xpert das notwendige Personal, Dienstleistungen, Ausrüstungen und sonstige Materialien zur Verfügung wie im Vertrag vereinbart. Cost Xpert wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die Cost Xpert anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach der Beendigung des Vertrages fort.
6. Dienstleistungen
Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung gemäß den Vereinbarungen im Vertrag. Der Auftraggeber trägt die Projektund Erfolgsverantwortung. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages zwischen Cost Xpert und dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein.
Im Rahmen von Trainings erbringt Cost Xpert seine Dienstleistungen nur für vom Auftraggeber angemeldete Teilnehmer, welche der Auftraggeber im Vorfeld mit Namen und Email-Adressen benennt. Nicht angemeldete Teilnehmer sind nicht berechtigt, an einem Training der Cost Xpert oder mit ihr verbundenen Unternehmen teilzunehmen.
Abweichungen von diesen Regelungen bedürfen der individuellen und schriftlichen Vereinbarung zwischen Cost Xpert und dem Auftraggeber.
7. Aufrechnung
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Cost Xpert anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu.
8. Eigentumsvorbehalt
Cost Xpert behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cost Xpert berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9. Geistiges Eigentum
Soweit Cost Xpert im Rahmen seiner Consulting-Leistungen für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht Cost Xpert das Recht auf Urhebernennung zu. Cost Xpert ist berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung anzubringen. Trainings-Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt und stehen exklusiv dem Schulungs-Teilnehmer zur Verfügung, Cost Xpert behält sich aber alle Rechte an den Trainingsunterlagen vor. Sie dürfen nicht ohne schriftliche Einwilligung von Cost Xpert in irgendeiner Form, auch für Zwecke der eigenen und internen Unterrichtsgestaltung, reproduziert unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet, übersetzt, zur öffentlichen Wiedergabe benutzt und an Dritte weitergegeben werden - auch nicht auszugsweise. Des Weiteren gelten die deutschen und europäischen Urheberrechtsbestimmungen.
10. Gewährleistung und Haftung
Software: Hinsichtlich der Gewährleistung bezüglich der Software verweisen wir auf unsere Lizenzvereinbarung. Sofern nicht anders dargelegt, gewährleistet Cost Xpert der natürlichen oder juristischen Person, die erstmals eine Lizenz für die Verwendung der Software gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erwirbt, dass der Datenträger im Wesentlichen frei von Materialschäden ist. Geringfügige Abweichungen von den Beschreibungen in der Dokumentation begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Wenn die Software nicht im Wesentlichen die in der Dokumentation aufgeführten Funktionen erfüllt, kann ein Anspruch auf einen Austausch der Software bestehen. Die Rückerstattung der für die Software entrichteten Lizenzgebühr liegt im Ermessen von Cost Xpert. Der Kunde hat Cost Xpert offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Consulting: Cost Xpert erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens. Wenn und soweit Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach 5. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Cost Xpert ausgeschlossen. Cost Xpert haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen. Für Schäden des Auftraggebers haftet Cost Xpert bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Auftragnehmer vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Auftragwertes pro Schadensfall.
Training: Cost Xpert haftet nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Cost Xpert oder ihrer gesetzlichen Vertreter beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cost Xpert im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Wenn Cost Xpert durch einfache Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn Cost Xpert eine wesentliche Pflicht verletzt hat, haftet sie für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro.
Wartung: Software-Wartungs-Verträge haben die Sicherung eines Programmstandes und/oder, eine fortdauernde Betreuung und die Überlassung von aktualisierten Programmständen zum Gegenstand, nicht jedoch technische Änderungen, Anpassungen aufgrund von notwendigem, kostenpflichtigem Betriebssystemwechsel, Sonderanpassungen und Ergänzungswünsche des Lizenznehmers. Diese werden gesondert abgewickelt und nach Aufwand berechnet. Cost Xpert wird die Software nach bestem Wissen und Gewissen pflegen und zur Zufriedenheit der Anwender tätig sein. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Eine Haftung für Folgeschäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Eine Schadensersatzpflicht ist in jedem Fall begrenzt durch die Höhe der vereinbarten Wartungsgebühr pro Vertragsjahr und Einzellizenz.
11. Leistungsstörungen
Treten Leistungsstörungen in Bezug auf Software und Wartung auf, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Hinsichtlich Consulting und Training ist Cost Xpert berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer einer Leistungsstörung hinauszuschieben. Dies gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen, die Cost Xpert die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen und unzumutbar erschweren.
12. Kündigung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Consulting-Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen des Auftragnehmers. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wartungsverträge können mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Kündigt der Kunde den Wartungsvertrag nicht innerhalb dieser Frist, so verlängert sich der Vertrag automatisch. Verträge über Trainings kann der Kunde bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn stornieren. Für den Kunden besteht die Möglichkeit, bis 7 Tage vor Beginn des Trainings kostenlos Ersatzteilnehmer zu benennen, sofern diese die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllen. Eine eigene verbindliche Anmeldung des Ersatzteilnehmers ist erforderlich. In diesem Fall entsteht für den Ersatzteilnehmer keine zusätzliche Bearbeitungsgebühr. Storniert der Kunde bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, so berechnet Cost Xpert fünfzig Prozent der Vergütung für die Veranstaltung, bei Stornierungen bis zwei Wochen und weniger den vollen Betrag der Vergütung. Stornierungen und Änderungen bedürfen der Schriftform. Bei Überschreitungen der Teilnehmerzahl kann Cost Xpert die damit verbundenen höheren Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
13. Datenschutz
Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des jeweiligen Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen und sonstige technische Dokumentationen − unabhängig vom Trägermedium ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern.
14. Referenzangabe
Cost Xpert ist berechtigt den Kunden zu nennen. Für die Nennung von Projekten, Personen oder sonstigen Informationen benötigt Cost Xpert die schriftliche Genehmigung des Kunden.
15. Anwendbares Recht
Soweit gesetzlich zulässig, ist Augsburg, Bundesrepublik Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus Wechseln. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) wird abbedungen.
Cost Xpert AG
Werner-von-Siemens-Str. 6
86159 Augsburg
Version 3.2:
01.04.2010
